Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prillinger Gesellschaft m.b.H.

1. Allgemeines/Gerichtsstand

Für alle Lieferungen gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Prillinger Gesellschaft m.b.H (in der Folge kurz „PRILLINGER“ genannt). Einkaufsbedingungen des Kunden, die zu diesen allgemeinen Bedingungen in Widerspruch stehen, werden nicht anerkannt. Mündliche Nebenabreden und Sondervereinbarungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von PRILLINGER schriftlich bestätigt werden. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Liefer- und Zahlungsbedingungen unberührt.

Auf Vertragsverhältnisse mit PRILLINGER, einschließlich der Frage deren gültigen Zustandekommens, ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden. Als Gerichtsstand gilt das sachlich in Betracht zu ziehende Gericht in 4600 Wels als vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz von PRILLINGER – Prillingerstraße 1, 4600 Wels.

 

2. Angebote/Vertragsabschlüsse

Angebote werden unter Zugrundelegung der am Angebotstag vorliegenden Unterlagen und Informationen erstellt und haben eine Gültigkeit von 3 Wochen, sofern nichts anderes vermerkt ist. Die von PRILLINGER erstellten Angebote und Preise richten sich nach der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen PRILLINGER-Preisliste.

Verträge gelten erst nach Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Falls der Kunde ausdrücklich keine Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung wünscht, dann gilt jede Auftragsbestätigung auch ohne Übermittlung als angenommen.

 

3. Lieferzeit

Die von PRILLINGER angegebenen Liefertermine sind unverbindlich und annähernd. Es wird keine Haftung für verspätete Lieferung als auch Folgeschäden übernommen. Insbesondere wenn diese auf Verschulden Dritter, wie Lieferanten oder Transportdienstleister, zurückzuführen sind. PRILLINGER ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sich die Vermögenslage des Kunden beträchtlich verschlechtert und/oder Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen bei Zahlungsverzug offen sind.

Wird PRILLINGER durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z.B. Betriebsstörung, Anlieferungsverzögerung durch Lieferanten, behördliche Eingriffe) an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht gänzlich unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

 

4. Preise

Die von PRILLINGER angegebenen Preise stellen Nettobeträge dar und verstehen sich ab Lager, exklusive Fracht- und Verpackungskosten sowie Transportversicherung. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet. Alle nach Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen von Preisfaktoren, die sich dem Einflussbereich von PRILLINGER entziehen, treffen den Kunden. Insbesondere geht jede Erhöhung der Frachtkosten zu Lasten des Kunden.

 

5. Versand

Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Unterganges (z.B. Verlust), der zufälligen Verschlechterung des Artikels (z.B. Beschädigung) und Verzögerung (z.B. verspätete Lieferung) spätestens mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Kunden über, unabhängig davon ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wird der Artikel auf Wunsch des Kunden persönlich (Abholung) übergeben, dann geht die oben beschriebene Gefahr mit Übergabe der Ware an den Abholer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die im Einflussbereich des Kunden liegen, so geht die Gefahr nach Zugang der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Es besteht für PRILLINGER keine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gegen Transportschäden.

Wird die Lieferung durch die oben angeführten Umstände gänzlich unmöglich, so wird PRILLINGER von einer Lieferverpflichtung frei, ohne gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig zu werden.

PRILLINGER ist auch dann seiner Lieferverpflichtung nachgekommen, wenn der Kunde den Artikel nicht annimmt. Allfällige zusätzliche Zustellversuche werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

PRILLINGER ist berechtigt, die Versand- und Verpackungsart selber zu bestimmen.

 

6. Gewährleistung, Produkthaftung und Schadenersatz

PRILLINGER räumt seinen Kunden eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ein. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung (Datum Lieferschein) des Artikels an den Kunden. Der Kunde hat den erhaltenen Artikel unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu prüfen und PRILLINGER allfällige Mängel umgehend schriftlich anzuzeigen. Ein Unterlassen dieser Prüfpflicht führt zum Erlöschen des Gewährleistungsanspruches.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind der Verschleiß von Teilen, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme oder Ähnliches. PRILLINGER haftet auch nicht für dadurch entstandene allfällige Mangelfolgeschäden.

Wird ein Gewährleistungsantrag gestellt und es stellt sich nach der Prüfung durch PRILLINGER heraus, dass dieser nicht gerechtfertigt ist, dann werden die angefallenen Kosten (z.B. Transport, Prüfung) dem Kunden in Rechnung gestellt.

Über die Art der Erfüllung anerkannter Gewährleistungsansprüche (Reparatur, Austausch, Preisminderung, Wandlung) entscheidet PRILLINGER. Nachlässigkeit (z.B. bei Meldefrist) oder Änderungen (z. B. Ausbau des Artikels) ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch PRILLINGER führen zum Erlöschen des Gewährleistungsanspruchs. Wenn sich PRILLINGER gegenüber Ansprüche für den Kunden ergeben, erkennt der Kunde an, dass ihm diese Ansprüche nur in jenem Umfang ersetzt werden, als diese auch von der Herstellerfirma bzw. vom PRILLINGER-Vorlieferanten anerkannt werden. PRILLINGER haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, sofern es sich um keine Personenschäden handelt.

In PRILLINGER-Katalogen und –Werbemitteln wie auch im PRILLINGER-Webshop mit dem Hinweis „Verwendbar anstelle von“ oder mit dem Vermerk „Passend zu“ gekennzeichnete Artikel sind keine Originalersatzteile und stammen nicht unbedingt vom Originalhersteller. Mit der Formulierung „Verwendbar anstelle von“ kann nicht automatisch angenommen werden, dass der Artikel auch voll mit Originalersatzteilen idente Eigenschaften aufweist. Originalersatzteile sind immer als solche gekennzeichnet.

Der zur Verfügung gestellte personalisierte Webshop-Zugang darf nicht an Dritte (egal ob innerhalb oder außerhalb der Firma) weitergegeben werden. Inhalte des Webshops dürfen weder verändert noch kopiert noch anderweitig genutzt werden.

 

7. Retourware

Folgende Artikel werden von PRILLINGER nicht retour genommen:

  • Artikel, deren Kauf (Datum Lieferschein) länger als ein Jahr zurückliegen
  • Artikel, welche speziell für einen Kunden angefertigt/abgelängt wurden
  • Artikel, die speziell für einen Kunden bei einem PRILLINGER-Lieferanten gekauft wurden
  • Artikel mit einem Positionswert unter € 5,00
  • Artikel, deren Rücksendung schriftlich in PRILLINGER-Katalogen und –Werbemitteln wie auch im PRILLINGER-Webshop ausgeschlossen sind

 

8. Zahlungsbedingungen

Der Zahlungstermin beginnt bei Rechnungslegung (Rechnungsdatum). Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins ist PRILLINGER berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (Euribor) zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall eines Zahlungsverzuges zur Bezahlung sämtlicher Mahn- und Bankspesen, Inkassokosten sowie Kosten einer allfälligen Mahnklage bei Gericht.

Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels werden auch etwaige weitere Forderungen gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. PRILLINGER ist für diesen Fall berechtigt, für allfällige weitere Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen bzw. Lieferungen nur Zug um Zug gegen Bezahlung durchzuführen.

Liegen bei Kunden von PRILLINGER anerkannte oder vom Gericht festgestellte Gegenansprüche vor, so kann der Kunde seine Gegenansprüche aufrechnen.

Die Fälligkeit der Zahlung wird durch allfällige Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Produkthaftungs- oder sonstige Ansprüche nicht aufgeschoben.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von PRILLINGER. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei PRILLINGER.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte von PRILLINGER am Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an PRILLINGER ab und PRILLINGER nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Forderungsabtretung und des bei PRILLINGER liegenden Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen PRILLINGER gegenüber nachkommt und nicht in Konkurs verfällt. Auf Verlangen von PRILLINGER hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die jeweiligen Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung nachweislich zu verständigen.

Bei Zahlungsverzug ist PRILLINGER berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen. Dabei sind sämtliche Transport- und Manipulationskosten von Seiten des Kunden zu begleichen. Im Falle der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der von PRILLINGER gelieferten Ware mit anderen Komponenten erwirbt PRILLINGER Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu dem der anderen Komponenten.

Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde PRILLINGER unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.